Recht allgemeine Themen

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Das OLG Köln ist in dem Berufungsverfahren gegen die Savedroid AG im Ergebnis der Rechtsauffassung des Treuhänders gefolgt. Mit Zufriedenheit wurde das Urteil des Berufungsgerichts vom 13.10.2021 (11 U 56/20) aufgenommen. Das OLG Köln versagte die unmittelbare Herausgabe der Token mit einem aktuellen Wert von nunmehr ca. 40 Mio EUR an die SVD AG. Die Voraussetzungen für die Auskehrung der treuhänderisch verwahrten Token an die SVD AG liegen nicht vor.

Hintergrund:

Seit Jahren liegen die Savedroid AG (SVD AG) mit dem Treuhänder im Streit. Der Treuhänder, der 2018 die ICO (Inital Coin Offering) begleitete, sah Mängel in der Durchführung der ICO seitens der SVD AG.

Die SVD AG ist ein krisengeplagtes Unternehmen, welches hauptsächlich durch Skandale (bzw. auch „Der Savedroid-Absturz„) auf sich aufmerksam gemacht hat. Die SVD AG ist eine 100% Tochter der Advanced Bitcoin Technologie AG (ABT AG, WKN: A2YPJ2 ). Der Konzern um die ABT AG schafft es seit vielen Jahren nicht, eine Erlaubnis für das Anbieten von Krypto- bzw. Finanzdienstleistungen zu bekommen. Und das, obwohl in drei EU-Staaten Standorte unterhalten werden. Es wird wohl seine Gründe haben, weshalb die jeweiligen Finanzaufsichten unabhängig von einander zu dem Ergebnis kommen, dass man die Unternehmensgruppe nicht auf Kunden loslassen dürfte. Mittlerweile hat sich der Konzern in der EU auch offiziell aus dem aktiven Kryptogeschäft zurückgezogen.

Innerhalb der Cryptocommunity gab es schon 2018 extremen Unmut bzgl. dem Geschäftsgebaren der Vorstände Dr. Yassin Hankir und Tobias Zander.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass der Treuhänder sich den Sachverhalt einmal genauer anschauen wollte. Hierzu wünschte er detaillierte Unterlagen über die ICO von der SVD AG.

Anstelle die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, suchte sich die SVD AG einen anderen, weniger kritischen Treuhänder. Anschließend kündigte sie den alten Treuhänder und verlangte die Herausgabe des Treuguts.

Die Herausgabe verweigerte der ursprüngliche Treuhänder mit dem Hinweis, dass dann die Schutzfunktion des „escrow“ für die Investoren ausgehebelt würde. Der Treuhandvertrag mit dem neuen Treuhänder enthielt explizit die Regelung, dass Voraussetzungen für die Tokenfreigabe gerade nicht geprüft werden sollen.

Urteil:

Erfreulich ist, dass das OLG Köln in Ablehnung des erstinstanzlichen Urteils der SVD AG die Herausgabe der Token verweigert. Die SVD AG ist hier mit ihrem Hauptantrag gescheitert. Das OLG Köln sah aber das Verhältnis zwischen der SVD AG und dem alten Treuhänder als zerrüttet an. Daher ist das Treugut an einen anderen Treuhänder auszukehren. Das Gericht hat aber zu verstehen geben, dass der neue Treuhänder die Einhaltung der Treuhandabrede zu prüfen hat, ob Investoren keine SVD-Token erhalten hätten. Hierzu muss der neue Treuhänder einen öffentlichen Aufruf starten. Hierauf müssen sich die Investoren dann melden. Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Näheres muss noch abgewartet werden.

Es sind eine nicht unerhebliche Zahl von Investoren bekannt, die behaupten, immer noch keine SVD-Token bekommen zu haben. Wenn die SVD AG nicht (wieder) eine Klagewelle lostreten möchte, muss sie diesmal die Beschwerden ernst nehmen.

Darüber hinaus läuft bei der STA Bonn ein Beschwerdeverfahren über die Wiederaufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen. Gegenstand ist eine Strafanzeige wegen Prozessbetruges gegen der Vorstände Hankir und Zander. Einige Tatsachen wurden m.E. hier nicht oder nicht hinreichend geprüft.

Auch haben sich im Rahmen der langen zivilrechtlichen Auseinandersetzung einige Zeugen gemeldet und Beweise zur Verfügung gestellt. Diese sind geeignet auch das eingestellte Betrugsverfahren gegen die Vorstände in Frankfurt wieder aufzunehmen.

Es ist daher nicht unrealistisch, dass die SVD AG nicht lange Freude an dem Bitcoins & Co. haben wird. Es ist durchaus denkbar, dass das Treugut im Rahmen eines Strafverfahrens oder einer Restitutionsklage wieder herausgegeben werden muss.

Tl;dr: In den letzten Wochen wurde immer wieder bzgl. dem Widerruf des § 355 I S. 1 BGB und ICOs angefragt. Grundsätzlich gibt es ein solches Widerrufsrecht auch für ICOs, aber die Frist ist bei der savedroid ICO wahrscheinlich schon abgelaufen.

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